Wenn Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind und keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird das Betreuungsgericht eine gesetzliche Vertretung für Sie bestellen.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung können Sie im Voraus festlegen, wer damit beauftragt werden soll – und wer dafür keinesfalls in Frage kommt. Das Gericht berücksichtigt Ihre Vorgaben und überwacht die gewählte Betreuerin oder den Betreuer.
Das Gericht hört Sie im Rahmen des Betreuungsverfahrens auch zur Frage an, wen Sie gegebenenfalls als Betreuerin oder Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßigerweise in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch „Betreuungsverfügung“ genannt.
Ihre Wünsche sind verbindlich
Sie können darin bestimmen, wer mit Ihrer Betreuung beauftragt werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls für diese Aufgaben in Betracht kommt. In der Betreuungsverfügung kann beispielsweise zudem festgehalten werden, welche Wünsche und Gewohnheiten von der betreuenden Person respektiert werden sollen, ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen oder welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.
Diese Wünsche sind für das Gericht und die betreuende Person grundsätzlich verbindlich – es sei denn, sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben bzw. die Erfüllung eines Wunsches kann der betreuenden Person nicht zugemutet werden.
Betreuungsverfügung und Vollmacht
In einer Betreuungsverfügung können Sie auch regeln, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person für Ihre Betreuung ausgewählt werden soll, wenn trotz der Vollmacht eine Betreuerbestellung notwendig werden sollte.
Aufschreiben, unterschreiben, registrieren
Eine Betreuungsverfügung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es empfiehlt sich aber, sie aufzuschreiben und zu unterschreiben, damit möglichst keine Zweifel an der Echtheit und Verbindlichkeit Ihrer Verfügung entstehen. Eine öffentliche Beglaubigung wir empfohlen
Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht Ihres Wohnortes. Hinsichtlich der Form und der Aufbewahrung gilt das über die Vorsorgevollmacht Gesagte entsprechend. Es ist sehr zu empfehlen, auch die Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Gericht die Verfügung tatsächlich zur Kenntnis nimmt und Ihrem Willen Geltung verschaffen kann.
Zentrales Vorsorgeregister
Da nicht nur Ihre Angehörigen oder Ihre Vertrauenspersonen, sondern im Notfall auch Ärzte und das zuständige Betreuungsgericht wissen müssen, dass es für Sie Vorsorgedokumente gibt, sollten Sie diese auch beim Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Die Bundesnotarkammer führt das zentrale Vorsorgeregister (ZVR), in das die Vorsorgedokumente und die jeweils bevollmächtigten Personen eingetragen werden.
Soll ich statt einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung
errichten?
Wenn Sie jemanden haben, dem Sie Ihre Angelegenheiten anvertrauen können, spricht nichts gegen eine Vorsorgevollmacht. Gibt es jedoch keine Vertrauensperson, der Sie eine solche Vollmacht ausstellen möchten, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit können Sie Einfluss darauf nehmen, wer vom Gericht als Ihre gesetzliche Vertretung ausgewählt wird.
Ist eine Person, der Sie vollständig vertrauen können, bereit, sich im Bedarfsfall um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, dürfte eine Vorsorgevollmacht vorzuziehen sein. Bis auf wenige Ausnahmen – eine risikoreiche Heilbehandlung, Unterbleiben oder Abbruch medizinischer lebenserhaltender Maßnahmen oder eine geschlossene Unterbringung bzw. andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen sowie für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme – braucht diese Person für ihre Entscheidungen auch keine gerichtlichen Genehmigungen.
Sie vermeiden mit der Bevollmächtigung in der Regel das mit der Betreuerbestellung verbundene gerichtliche Verfahren. Die von Ihnen bevollmächtigte Person steht – anders als die Betreuerin oder der Betreuer – nicht unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. Allerdings kann das Betreuungsgericht, wenn ihm ein entsprechender Anlass bekannt wird, für eine bevollmächtigte Person eine Kontrollbetreuung einrichten, die nur die Aufgabe hat, die bevollmächtigte Person zu überwachen, Ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person wahrzunehmen und die Vollmacht notfalls auch zu widerrufen. Wird das nötig, müsste das Gericht dann eine Betreuung für den Aufgabenkreis einrichten, die zuvor der früheren bevollmächtigten Person übertragen war.
Einfluss auf Auswahl
Wenn Sie hingegen niemanden haben, der oder dem Sie eine Vollmacht anvertrauen wollen, empfiehlt sich die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Darin halten Sie fest, wer aus Ihrer Sicht als gerichtlich bestellte Betreuerin oder gerichtlich bestellter Betreuer in Betracht kommt, und nehmen dadurch Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts.
Quelle: Hessisches Ministerium für Justiz
Gültigkeit einer Betreuungsverfügung
Wenn Sie Ihre Betreuungsverfügung einmal verfasst haben, ist diese 10 Jahre gültig und muss danach erneuert werden. Die Betreuung selbst kann jedoch enden, z.B. weil Sie sich soweit erholt haben, dass Sie Ihre Angelegenheiten wieder vollständig selbst regeln können.
Form der Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung muss schriftlich abgefasst sein. Die Verfügung sollte klar und eindeutig formuliert sein. Es ist ratsam, bestehende Formulare zu verwenden und gegebenenfalls die Vollmacht handschriftlich zu ergänzen und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift öffentlich beglaubigen zu lassen.
Es ist ratsam, sich bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung an einen mit den örtlichen Regelungen vertrauten Vorsorgelotsen zu wenden, um die Einhaltung der geltenden Gesetze sicherzustellen.
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